Downloads, Forms & Applications
-
Erstantrag
zur erstmaligen Beantragung von Ausbildungsförderung
(Folgeantrag siehe Formblatt 09) -
Studienbescheinigung nach § 9 BAföG/Formblatt 2
ausdruckbar über Ihr Studienportal / HIS
Eine Immatrikulationsbescheinigung ist keine Studienbescheinigung nach § 9 BAföG und nur vorläufig für die Antragstellung ausreichend. -
Erst- und Folgeantrag
je Elternteil ist jeweils eine Erklärung einzureichen (außer bei elternunabhängiger Förderung)
Ergänzend sind die Einkommensnachweise der erklärenden Person des vorletzten Kalenderjahres einzureichen (Steuerbescheid, Nachweis Lohnersatzleistungen, Rentenbescheid). -
sofern Studierende Kinder haben und den Kinderbetreuungszuschlag erhalten möchten, ist dieses Formblatt zu jeder Antragstellung ausgefüllt einzureichen.
-
Erst- und Folgeantrag
nach dem 4. Fachsemester ist die Vorlage des Leistungsnachweises zwingend erforderlich. Die Vorlage kann auch mittels Zwischenprüfungszeugnis oder ECTS-Punktenachweis und auch bereits nach dem 3. Fachsemester erfolgen.
-
zur Beantragung von Auslands-BAföG sind die speziellen Zuständigkeitsregelungen zu beachten.
Die für Auslands-BAföG zuständigen Ämter finden Sie hier. -
Aktualisierung Elterneinkommen
kann gestellt werden, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil zum Zeitpunkt der Antragsstellung und auf nicht absehbare Zeit bedeutend weniger Einkommen erzielen als im vorletzten Kalenderjahr.
-
Vorausleistungen
Nur wenn ein Elternteil die Auskünfte verweigert oder den vom Amt errechneten monatlichen Unterhaltsbetrag nicht leistet.
-
Folgeantrag
für die anschließende Förderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes des Erstantrages.
Zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen ist dieser ca. 3 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
-
Für Eltern, z.B. bei Behinderung eines Unterhaltsberechtigten