Information on BAföG
BAföG stands for “Bundesausbildungsförderungsgesetz” (Federal Education and Trainings Assistance Act). It is a State grant for students and covers cost of living and education.
BaföG can only be obtained by submitting an application with the fulfilled forms at the competent “Studierendenwerk”. To keep the deadline, an informal application is sufficient at the beginning of the process.
Informal Application (in German) (PDF)
If studying in Greifswald the application must be sent to:
Studierendenwerk Greifswald
Amt für Ausbildungsförderung (Office for Education and Training)
Am Schießwall 1 – 4
17489 Greifswald
If studying at the University of Neubrandenburg or University of Stralsund the applications must be sent to the local offices.
You can find the corresponding application forms on our homepage.
Nach § 8 BAföG erhalten deutsche Studierende und Praktikant*innen Ausbildungsförderung. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Schüler*innen und ausländische Auszubildende Ausbildungsförderung beziehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 BAföG darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet worden sein. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, welche in § 10 Abs. 3 BAföG geregelt sind.
Ausbildungsförderung wird für zwölf Monate bewilligt. Der Förderungsbescheid enthält den Zeitraum, für welchen Ausbildungsförderung bewilligt wird. Frühzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes, etwa drei Monate vorher, sollte ein unterschriebener, vollständiger und mit allen Nachweisen versehener Folgeantrag gestellt werden, damit keine Zahlungsunterbrechungen entstehen.
Schritt 1
Zunächst wird anhand der unten aufgeführten Bedarfssätze der sogenannte monatliche Grundbedarf ermittelt.
Schritt 2
Vom Einkommen des vorletzten Kalenderjahres der Elternteile werden die festgesetzten Freibeträge für die Elternteile und eventuell vorhandene Geschwister abgezogen. Der verbleibende Betrag stellt das anzurechnende Einkommen dar, mit welchem die Eltern das Studium unterstützen können.
Schritt 3
Vom unter Schritt 1 ermittelten Grundbedarf wird das anrechenbare Einkommen beider Elternteile abgezogen. Der Differenzbetrag bestimmt die Höhe des zu zahlenden BAföG. Beträge unter 10 € werden nicht ausgezahlt.
Der monatliche Grundbedarf beträgt für:
- bei den Eltern wohnende familienversicherte Studierende: 511 €
- nicht bei den Eltern wohnende familienversicherte Studierende: 812 €
Der monatliche Zuschuss beträgt für die private, studentische oder freiwillige Krankenversicherung:
- für Studierende unter 30 Jahren: bis zu 94 €
- für Studierende ab 30 Jahren: bis zu 168 €
Der monatliche Zuschuss beträgt für die private, studentische oder freiwillige Pflegeversicherung:
- für Studierende unter 30 Jahren: bis zu 28 €
- für Studierende ab 30 Jahren: bis zu 38 €
Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt für jedes Kind des Studierenden, welches noch nicht 14 Jahre alt, ist monatlich 160 €.
Auszubildenden steht ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € zu. Bei Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Freibetrag 45.000 €. Für verheiratete Auszubildende gilt ein Freibetrag von 17.300 €, bei Vollendung des 30. Lebensjahres von 47.300 €. Je Kind des/der Auszubildenden erhöht sich der Grundfreibetrag um 2.300 €.
Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Förderung gewährt wird. Vielmehr mindert sich der monatliche Förderungsbetrag nur entsprechend.
Zum Vermögen zählen z.B. Guthaben auf Bankkonten, Wertpapiere, Bargeld, Kryptowährungen, Grundstücke (auch Miteigentum), Betriebsvermögen, Forderungen sowie PKW/Motorrad/andere Kraftfahrzeuge.
Achten Sie beim Ausfüllen Ihres Antrages darauf, umfassende und vollständige Angaben zu Ihren gesamten Vermögenswerten zu machen. Diese Vermögenswerte sind durch Kopien zu belegen. Bei Kraftfahrzeugen legen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und geben den Kilometerstand an. Bei Eigentum an einem Grundstück, legen Sie bitte die „Erklärung über ein bebautes/unbebautes Grundstück“ vor (auch als Download unter BAföG Anträge und Formblätter zu finden).
Erklärung für Grundstücke | PDF
Vor Ausbildungsaufnahme übertragenes Vermögen wird weiterhin zugerechnet, wenn die Übertragung als rechtsmissbräuchlich bewertet wird. Das Amt für Ausbildungsförderung sollte bei Antragstellung darauf hingewiesen werden, falls vor Antragstellung größere Barabhebungen oder Vermögensübertragungen im Verwandten- oder Bekanntenkreis vorgenommen wurden.
Vor Antragstellung sollte geklärt werden, ob Vermögensanlagen auf den Namen von Antragstellenden laufen, welche bislang dem Studierenden unbekannt waren (z.B. Sparbücher, die von Verwandten angelegt wurden), da auch solche Anlagen als Vermögen angerechnet werden können.
Achtung
Die im Antrag abgegebenen Erklärungen zum Vermögen werden durch einen Datenabgleich überprüft. Die Vermögensangaben können auch durch eine Abfrage im Einzelfall beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden. Im Falle von Falschangaben werden überzahlte Beträge zurückgefordert. Falschangaben werden als Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtlich geahndet.
Angestellte, Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler
Innerhalb eines Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten können unverheiratete, kinderlose Auszubildende 6.240 € brutto als Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und 5.040 € brutto als Einkommen aus einer selbstständigen, gewerbetreibenden oder freiberuflichen Tätigkeit hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf den BAföG-Förderungsbetrag erfolgt. Das heißt: Ein Mini-Job ist möglich, ohne dass sich die Höhe der BAföG-Förderung ändert. Schwankungen im Einkommen sind unerheblich, da das Bruttoeinkommen unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes zu verteilen ist. Der Bruttobetrag von 6.240 € bzw. 5.040 € könnte somit auch in einem Monat ohne Auswirkungen auf die Förderungshöhe verdient werden.
Bei unterschiedlichen Einkunftsarten ist zu berücksichtigen, dass die Werbungskosten, die Sozialpauschale sowie die Freibeträge nur einmal berücksichtigt werden.
Für verheiratete Auszubildende und /oder vorhandene eigene Kinder erhöht sich der monatliche Freibetrag, wenn der/die Ehepartner*in oder die Kinder nicht selbst eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren.
Begriffserläuterungen
- Werbungskostenpauschale: Sie beträgt für Angestellte 1.200 € im Jahr. Sollen höhere Kosten abgesetzt werden, sind Nachweise erforderlich.
- Sozialpauschale: Sie berücksichtigt die Aufwendungen für die Sozialversicherung. Ihre Höhe beläuft sich aktuell auf 21,6% des um die Werbungskosten reduzierten Brutto-Einkommens, maximal 15.100 € jährlich.
- Freibeträge: Für die Studierenden selbst, für den Ehegatten oder die Ehegattin bzw. eingetragene Lebenspartner*innen und für Kinder des Studierenden wird ein Teil des monatlichen Einkommens von der Anrechnung freigestellt.
Lassen Sie sich dazu von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in beraten.
Praktikumsvergütung/ Vergütung während Bachelor- oder Masterarbeit
Die für ein in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum oder bei der Erstellung einer Bachelor- oder Masterarbeit gewährte Vergütung ist Einkommen im Sinne des BAföG. Diese Einnahmen sind nach Abzug der Werbungskosten- und Sozialpauschale voll auf das BAföG anzurechnen. Auch hier ist das erzielte Bruttoeinkommen unabhängig vom Beginn der Tätigkeit gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes zu verteilen.
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen (z.B. Stipendien) sind, wenn sie auf Basis nachvollziehbarer, allgemeingültig erlassener Richtlinien begabungs- und leistungsabhängig ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Monatsdurchschnitt von 300 € bei einer gleichmäßigen Verteilung auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes (unabhängig vom Beginn der Leistung). Liegt der Monatsdurchschnitt höher, wird der die 300 €-Grenze übersteigende Teil ohne Abzug von Freibeträgen voll auf das BAföG angerechnet.
Waisenrente
Eine Waisenrente wird unter Abzug eines monatlichen Freibetrages von 180 € auf den Förderbetrag angerechnet.
Kindergeld
Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung des BAföG unberücksichtigt. Es wird nicht als Einkommen betrachtet.
Anders verhält es sich, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt und das Amt für Ausbildungsförderung diese Unterhaltszahlungen als Vorausleistung nach § 36 BAföG erbringt und gleichzeitig die weiteren Unterhaltsstreitigkeiten übernimmt.
Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende einen positiven Leistungsnachweis (Zwischenprüfungszeugnis, ECTS-Punktenachweis oder das von der Ausbildungsstätte ausgefüllte und unterschriebene Formblatt 05) vorlegen. Dieser muss bescheinigen, dass die bei einem geordneten Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen nach Abschluss des vierten Fachsemesters erreicht wurden. Dieser Nachweis kann auch bereits nach Abschluss des dritten Fachsemesters erbracht werden.
In einigen Fällen kann auf Antrag der Leistungsnachweis später vorgelegt werden.
Es gelten z.B. folgende Ausnahmen:
- längere Krankheit
- einer Behinderung
- eine Verzögerung im Studienablauf durch ein Verschulden der Hochschule
- eine Schwangerschaft und / oder Kindererziehung
- eine Mitwirkung in bestimmten Hochschulgremien, Organen der Studierendenwerke und der Länder als gewähltes Mitglied
- beim erstmaligen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen
- der Pflege eines nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3 oder höher)
Lassen Sie sich dazu von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in beraten.
Sofern Sie feststellen, dass der gewählte Studiengang nicht Ihren Neigungen und Interessen entspricht oder Leistungsprobleme auftreten, sollten Sie unverzüglich den Studiengang wechseln, da sonst der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG verloren werden kann.
Während der ersten zwei Semester muss bei einem ersten Fachrichtungswechsel noch keine Begründung vorgelegt werden, da ein wichtiger Grund für den Wechsel angenommen wird.
Bei einem zweiten Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters ist eine schriftliche Begründung einzureichen. Wichtige anzuerkennende Gründe für einen Fachrichtungswechsel sind ein Neigungs- und / oder Interessenwandel oder Leistungsprobleme.
Nach Beginn des vierten Fachsemesters ist ein Fachrichtungswechsel ohne Verlust des BAföG-Anspruchs nur unter Nachweis eines unabweisbaren Grundes möglich. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
Werden bei einem Fachrichtungswechsel bereits erbrachte Leistungen auf den neuen Studiengang angerechnet und es erfolgt eine Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester, wird dies bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels nach dem BAföG berücksichtigt.
Lassen Sie sich dazu von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in beraten.
Bei einem Abbruch eines früheren Studienganges gilt das gleiche Prinzip wie bei einem Fachrichtungswechsel.
Wenn Sie Ihr Studium nicht abbrechen, aber an einem anderen Ort fortsetzen möchten, nennt man das einen Hochschulwechsel.
Sofern Sie die Hochschule wechseln, ist dem Studierendenwerk am alten wie auch am neuen Hochschulstandort entsprechendes mitzuteilen.
Dem neu zuständigen Studierendenwerk ist ein unterschriebener, vollständiger und mit allen Nachweisen versehener Antrag vorzulegen. Zusätzlich ist die Exmatrikulationsbescheinigung der vorherigen Hochschule und eine aktuelle Studienbescheinigung der neuen Hochschule einzureichen.
Gleicher Name = Gleicher Studiengang?
Bei einem Wechsel der Hochschule sollte auf den Modulverlauf und die Beschreibung des Studienganges an der künftigen Hochschule geachtet werden. Nicht immer verbirgt sich hinter einer gleichen Studiengangsbezeichnung auch tatsächlich derselbe Studiengang. Dieses Phänomen gibt es aber auch andersherum: Die Namen für einen Studiengang können variieren, während sich die Studieninhalte stark überschneiden. Um sicher zu gehen, hilft ein Anruf bei der Allgemeinen Studienberatung oder Fachstudienberatenden.
Wichtig:
Ein Wechsel in ein fachverwandtes Fach wird meist als Studiengangswechsel gehandhabt, nicht als Hochschulwechsel.
Bitte die Hinweise im vorhergehenden Punkt zum Studiengangswechsel berücksichtigen.
Die Förderungshöchstdauer (Ende der regulären Ausbildungsförderung nach dem BAföG) richtet sich nach der festgesetzten Regelstudienzeit in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges.
Unter den besonderen Bedingungen des § 15 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Dies gilt z.B. bei:
- längerer Krankheit
- einer Behinderung
- einer Verzögerung im Studienablauf durch ein Verschulden der Hochschule
- einer Schwangerschaft und / oder Kindererziehung
- einer Mitwirkung in bestimmten Hochschulgremien, Organen der Studierendenwerke und der Länder als gewähltes Mitglied
- beim erstmaligen Nichtbestehen der Abschlussprüfung in Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen
- der Pflege eines nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3 oder höher)
Letztlich gibt es noch die sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“ (§ 15 Abs. 3a BAföG), eine gesonderte Form der Ausbildungsförderung. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsfreies Volldarlehen ausgezahlt. Dieses muss im Anschluss an die Rückzahlung des regulären BAföG-Darlehens vollständig an das Bundesverwaltungsamt Köln zurückgezahlt werden.
Lassen Sie sich von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in beraten.
Entgegen dem Regelfall bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnittes
- das 30. Lebensjahr vollendet haben oder
- 5 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbstätig gewesen sind und sich aus den Einnahmen selbst finanzieren konnten oder
- nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung anschließend drei Jahre bzw. im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig (insgesamt 6 Jahre) waren und sich aus den Einnahmen der Erwerbstätigkeit selbst finanzieren konnten.
Entsprechende Nachweise sind mit den Antragsunterlagen einzureichen.
Wehr- oder Zivildienstzeiten sowie diesen gleichgestellte Dienste, das freiwillige soziale oder ökologisches Jahr, Mutterschutz-und Erziehungszeiten (für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres) gelten als Zeiten der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist das Elterneinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr maßgebend.
Verweigert ein Elternteil die Auskünfte oder leistet nicht den vom Amt errechneten monatlichen Unterhaltsbetrag, sollte man sich unverzüglich ans Amt für Ausbildungsförderung wenden.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf ‚‚Vorausleistung‘‘ nach § 36 BAföG zu beantragen.
Das Amt für Ausbildungsförderung übernimmt nach Prüfung des Antrages ggf. die Zahlungen des Elternteils als „Vorausleistung“ neben dem BAföG-Anspruch. Dafür geht der gegen den betroffenen Elternteil bestehende Unterhaltsanspruch auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über.
Lassen Sie sich dazu von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in beraten.
Das BAföG-Amt versendet bei Anträgen die per Post eingehen grundsätzlich keine Eingangsbestätigungen, da dies einen zu hohen personellen Aufwand und zusätzliche Kosten verursachen würde. Bei Anträgen per E-Mail erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Wenn noch Unterlagen fehlen oder Unterlagen unvollständig sind, werden Sie grundsätzlich angeschrieben und erhalten eine Mitteilung, was nachzureichen ist.
Ihre Sachbearbeiter*innen bemühen sich immer um eine schnellstmögliche Bearbeitung, dennoch ist vor allem in der Hauptantragszeit (August bis einschließlich November) mit einer Bearbeitungsdauer von zwei Monaten zu rechnen.
Aufgrund der technischen Abläufe werden die Bescheid immer am Ende eines Monats, in der Regel am 28ten, versandt. Die Ausbildungsförderung wird monatlich im Voraus und zum Monatsende auf das von Ihnen angegebene Konto ausgezahlt.
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen maximal 10.010 € zurückgezahlt werden.
Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des ersten mit BAföG geförderten Studienganges in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen.
Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid durch das BVA Köln mitgeteilt. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdienende können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.
Studierende, die erstmalig zum Wintersemester 2019/2020 Leistungen nach dem BAföG erhielten, sind ebenfalls nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wenn Sie auf Antrag wegen geringen Einkommens weniger als 130 € pro Monat zurückzahlten, also tatsächlich weniger als 10.010 € getilgt haben. Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette Restschuld ebenfalls endgültig erlassen.
WICHTIG:
Sie sind verpflichtet dem Bundesverwaltungsamt – auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht – jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens anzuzeigen. Eine Weiterleitung kann durch das Bafög-Amt nicht erfolgen. Online unter www.bva.bund.de können mit Amts- und Förderungsnummer bspw. etwaige Änderungen mitgeteilt werden. Auch zu weiteren Fragen erhalten Sie hier weitere Informationen.
Bei unterlassener Mitteilungspflicht erhebt das BVA Köln für die Ermittlung der aktuellen Anschrift gemäß § 12 Abs. 2 der Darlehensverordnung eine pauschale Ermittlungsgebühr von 25,00 €.
Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Es können auch Praktika im Ausland gefördert werden. Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate/ 1 Semester bzw. mindestens 12 Wochen bei Praktikum und Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation dauern.
Die BAföG-Anträge sollten möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden, damit eine zeitnahe Auszahlung der Förderungsbeträge gewährleistet werden kann.
WICHTIG:
Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind bei gesondert bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch weitere Auskünfte erteilen.
Die für Auslands-BAföG zuständigen Ämter finden Sie hier.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines BAföG-Bescheides haben, können Sie sich an Ihre/n BAföG-Sachbearbeiter*in wenden und sich den Bescheid erläutern lassen. Bei dieser Gelegenheit wird der Bescheid geprüft. Lässt sich keine Einigung erzielen, ermöglicht das Widerspruchsverfahren eine Überprüfung des Bescheides.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid genannten Frist eingelegt werden.
Im Widerspruchsverfahren wird der Bescheid erneut auf seine Rechtmäßigkeit geprüft. Die Widersprüche werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Das Widerspruchsverfahren endet mit einer schriftlichen Entscheidung. Dies kann ein Abhilfebescheid sein, wenn Sie Recht bekommen, oder ein Widerspruchsbescheid, wenn Sie ganz oder teilweise kein Recht bekommen. Gegen einen Widerspruchsbescheid können Sie fristgebunden Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erheben.
Kontakt zur Widerspruchstelle
Stephan Vogelsang
Telefon: 0 38 34 - 46 190 49
E-Mail: vogelsang
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Adresse:
Studierendenwerk Greifswald
Amt für Ausbildungsförderung
Bahnhofstr. 44 b
17489 Greifswald