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When does BAföG have to be paid back?

Wann, wieviel und an wen muss das BAföG zurückgezahlt werden?

Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen maximal 10.010 € zurückgezahlt werden.

Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des ersten mit BAföG geförderten Studienganges in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen.

Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid durch das BVA Köln mitgeteilt. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdienende können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.

Studierende, die erstmalig zum Wintersemester 2019/2020 Leistungen nach dem BAföG erhielten, sind ebenfalls nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wenn Sie auf Antrag wegen geringen Einkommens weniger als 130 € pro Monat zurückzahlten, also tatsächlich weniger als 10.010 € getilgt haben. Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette Restschuld ebenfalls endgültig erlassen.

 

Adress- und Namensänderungen

Sie sind verpflichtet dem Bundesverwaltungsamt – auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht – jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens anzuzeigen. Eine Weiterleitung kann durch das Bafög-Amt nicht erfolgen. Online können mit Amts- und Förderungsnummer bspw. etwaige Änderungen mitgeteilt werden. Auch zu weiteren Fragen erhalten Sie hier weitere Informationen.

Bei unterlassener Mitteilungspflicht erhebt das BVA Köln für die Ermittlung der aktuellen Anschrift gemäß § 12 Abs. 2 der Darlehensverordnung eine pauschale Ermittlungsgebühr von 25,00 €.

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